4 treterin in einer für ihn nachvollziehbaren Weise über das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl in Kenntnis gesetzt und er die Tragweite der Mandatierung erfasst habe. Zum anderen ergebe sich aus den Akten, dass seine Tochter sich um seine Belange gekümmert habe. Da es sich zudem nicht um ein komplexes Verfahren handle, gehe der Hinweis auf die Rechtsunkundigkeit fehl. Im Weiteren liege kein Fall für die zwingende Anwendung von Art. 54 StGB vor.