Des Weiteren seien die Voraussetzungen von Art. 130 Bst. c StPO selbst dann nicht erfüllt gewesen, wenn man mit dem Beschwerdeführer ausgehen davon wolle, er sei aufgrund seines Zustandes nicht in der Lage gewesen, seine Interessen wahrzunehmen. Zum einen sei er in der Lage gewesen, am 19. Januar 2017 eine Anwaltsvollmacht zu unterzeichnen, was bedinge, dass ihn seine Rechtsver-