Aus Beilage 1 zur Beschwerde ergebe sich, dass die Rechtsvertreterin nicht erst nach Ausfällung des Strafbefehls beigezogen worden sei, sondern am 20. Februar 2016, als das Vorverfahren in Gange gewesen sei. Dass sie die Staatsanwaltschaft über ihre Mandatierung nicht in Kenntnis gesetzt habe, könne der Staatsanwaltschaft ebenso wenig zur Last gelegt werden wie die Tatsache, dass die Rechtsvertreterin es unterlassen habe, die Arztberichte umgehend der Staatsanwaltschaft zuzustellen und damit auf eine Einstellung hinzuwirken. Des Weiteren seien die Voraussetzungen von Art. 130 Bst.