Es habe somit als erstellt angesehen werden können, dass der Beschwerdeführer den Unfall verursacht und ihn hierfür ein Verschulden getroffen habe. Dass aufgrund dieser Beweislage auch ohne nochmalige Kontaktaufnahme ein Strafbefehl ausgefällt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Aus Beilage 1 zur Beschwerde ergebe sich, dass die Rechtsvertreterin nicht erst nach Ausfällung des Strafbefehls beigezogen worden sei, sondern am 20. Februar 2016, als das Vorverfahren in Gange gewesen sei.