5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, zum Zeitpunkt des Strafbefehls hätten keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Folgen vorgelegen. Dem Anzeigerapport lasse sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Monat nach dem Unfall noch nicht habe einvernommen werden können. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, es liege eine so schwerwiegende Verletzung vor, dass von einer schweren Betroffenheit auszugehen sei. Es sei bekannt, dass Autounfälle oft zur Hospitalisierung führten. Hingegen sei erstellt gewesen, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe.