Nichtsdestotrotz seien keine Nachforschungen hinsichtlich des Gesundheitszustands veranlasst worden. Die Mandatierung sei also vonnöten gewesen, um die Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht einmal in der Lage gewesen sei, entlastende Argumente vorzubringen, rechtfertige sich der Beizug eines Anwalts schon ab dem Zeitpunkt, als bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer verzeigt werde.