Auch in jenen Fällen gehe die Praxis dahin, die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen, und zwar ohne den Verweis auf Opportunitätsgründe. Hier sei bereits aus dem Anzeigerapport ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer schwere Verletzungen erlitten habe und am 3. Februar 2016 – also knapp einen Monat nach dem Ereignis – immer noch nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Auch wenn keine Angaben zu den Verletzungen vorgelegen hätten, hätten alleine deshalb Hinweise darauf bestanden, dass ein Fall von Art. 54 StGB vorliegen könnte. Nichtsdestotrotz seien keine Nachforschungen hinsichtlich des Gesundheitszustands veranlasst worden.