3 Verletzungen sowie der Bemühungen, welche der Einstellungsverfügung vorgegangen seien, sei der Verzicht auf eine Entschädigung unverhältnismässig. Weniger problematisch erscheine der Entscheid, keine Parteientschädigung auszurichten, in jenen Fällen, in welchen die Einstellung des Verfahrens wegen Selbstbetroffenheit nicht auf Antrag, sondern von Amtes wegen vor Erlass eines Strafbefehls erfolge. Auch in jenen Fällen gehe die Praxis dahin, die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen, und zwar ohne den Verweis auf Opportunitätsgründe.