426 oder 430 StPO genannt. Der Beschwerdeführer habe sich nie zum Unfallhergang äussern können. Zwar sei zu vermuten, dass er durch einen Fahrfehler auf der schneebedeckten und teilweise vereisten Fahrbahn ins Schleudern geraten sei. Es seien jedoch nicht alle Einzelheiten bekannt. Bereits in der Einsprachebegründung sei die Auffassung vertreten worden, dass eine Verurteilung wenn überhaupt nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung erfolgen solle. Selbst wenn der Auffassung der Staatsanwaltschaft insofern gefolgt werden könnte, dass die Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO alleine