Aus der Rechtsprechung zu Art. 426 StPO, welcher das Pendant zu Art. 430 StPO in Bezug auf die Verfahrenskosten darstelle, gehe hervor, dass es sich bei der Kostentragungspflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handle. Zusätzlich zu den in Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO genannten Gründen könne auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet werden, wenn die Einstellung wegen Schuldunfähigkeit erfolge. Die Einstellung wegen Selbstbetroffenheit werde jedoch weder in Art. 416 ff. noch in Art. 426 oder 430 StPO genannt.