4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das «rechtswidrige und schuldhafte Bewirken der Einleitung des Verfahrens» sei nicht bereits durch die Begehung einer Widerhandlung gegeben. Ansonsten könnte bei einer Einstellung wegen Selbstbetroffenheit nie eine Parteientschädigung zugesprochen werden. In der Lehre werde allgemein die Ansicht vertreten, dass Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO auf ein prozessuales Fehlverhalten abziele. Aus der Rechtsprechung zu Art.