b StPO (amtliche Verteidigung) zu prüfen bzw. die Verteidigung wäre sodann durch den Staat zu entschädigen (Art. 135 StPO), wobei dies eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nicht ausschliessen würde (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten wird daher gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO keine Entschädigung ausgerichtet.