430 Abs. 1 Bst. a StP0 ist dem Beschuldigten hingegen keine Entschädigung auszurichten, zumal er nach dem Gesagten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise durch die erwiesene Verkehrsregelverletzung das vorliegende Verfahren veranlasst hat. Daran vermag der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach er aufgrund der unfallbedingten kognitiven Einschränkung auf anwaltliche Unterstützung angewiesen wäre, nichts zu ändern. Die Frage nach der Gebotenheit der Verteidigung wäre gegebenenfalls im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO (amtliche Verteidigung) zu prüfen bzw. die Verteidigung wäre sodann durch den Staat zu entschädigen (Art.