Die Beweislast hierfür trägt der Staat. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und erwiesen, dass der Beschuldigte die Widerhandlung gemäss Art. 90 SVG begangen hat, unabhängig davon, ob diese als einfache oder grobe Verletzung der Verkehrsregel zu würdigen wäre. Dieses zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten war kausal für das vorliegende Strafverfahren und den dadurch entstandenen Verfahrenskosten. Aus Opportunitätsgründen kann jedoch darauf verzichtet werden, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus den soeben erwähnten Gründen und unter Berücksichtigung von Art. 430 Abs. 1 Bst.