Mit anderen Worten ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar, einem Beschuldigten in der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat. Das entsprechende zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten muss aber unbestritten oder klar nachgewiesen sein. Die Beweislast hierfür trägt der Staat.