In der Folge wurden Arztberichte zum Zustand des Beschwerdeführers eingeholt. Es zeigte sich, dass er durch die Folgen des Unfalls so schwer betroffen ist, dass eine zusätzliche Bestrafung unnötig erschien: er benötige für alles Hilfe; länger als 30 bis 60 Minuten könne er nicht alleine gelassen werden; es sei keine Besserung zu erwarten; er sei nicht vernehmungsfähig. Bei dieser Ausgangslage kam die Staatsanwaltschaft zur Schluss, dass trotz nicht bestrittener Tatbegehung von einer zusätzlichen Bestrafung abzusehen und das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO einzustellen sei.