Gegen diesen Strafbefehl erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einsprache. Die Verteidigung beantragte die Einstellung des Verfahrens wegen Betroffenheit im Sinne von Art. 54 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311), eventualiter wegen fehlender Verhandlungsfähigkeit. Subeventualiter beantragte sie, der Beschwerdeführer sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit zu verurteilen und das Verfahren wegen Überfahrens der Sicherheitslinie sei einzustellen. In der Folge wurden Arztberichte zum Zustand des Beschwerdeführers eingeholt.