382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich mit Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er soll als Lenker eines PWs die Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse angepasst haben. In der Folge habe er die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, wobei er auf die Gegenfahrbahn geraten sei und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengeprallt sei. Gegen diesen Strafbefehl erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einsprache.