Am 8. Juni 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ein, unter Auflage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten. Dagegen erhob dieser am 29. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für das Einsprache- beziehungsweise Einstellungsverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnoten auszurichten,