Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 257 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2017 (BJS 16 4516) Erwägungen: 1. Am 8. Juni 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ein, unter Auflage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung an den Beschuldigten. Dagegen erhob dieser am 29. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für das Einsprache- beziehungsweise Einstellungsverfahren sowie für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnoten auszurichten, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 27. Juli 2017 hielt der Beschwerde- führer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wurde ursprünglich mit Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er soll als Lenker eines PWs die Geschwindig- keit nicht an die Strassenverhältnisse angepasst haben. In der Folge habe er die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, wobei er auf die Gegenfahrbahn gera- ten sei und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengeprallt sei. Ge- gen diesen Strafbefehl erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einsprache. Die Verteidigung beantragte die Einstellung des Verfahrens wegen Be- troffenheit im Sinne von Art. 54 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311), eventualiter wegen fehlender Verhandlungsfähigkeit. Subeventualiter beantragte sie, der Beschwerdeführer sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit zu verurteilen und das Verfahren wegen Über- fahrens der Sicherheitslinie sei einzustellen. In der Folge wurden Arztberichte zum Zustand des Beschwerdeführers eingeholt. Es zeigte sich, dass er durch die Fol- gen des Unfalls so schwer betroffen ist, dass eine zusätzliche Bestrafung unnötig erschien: er benötige für alles Hilfe; länger als 30 bis 60 Minuten könne er nicht al- leine gelassen werden; es sei keine Besserung zu erwarten; er sei nicht verneh- mungsfähig. Bei dieser Ausgangslage kam die Staatsanwaltschaft zur Schluss, dass trotz nicht bestrittener Tatbegehung von einer zusätzlichen Bestrafung abzu- sehen und das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO einzustellen sei. Zur Kostenfolge führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: Wird das Verfahren ein- gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder 2 teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit anderen Worten ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar, einem Beschuldigten in der Einstellungsverfügung die Verfahrens- kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat. Das entsprechende zivil- rechtlich vorwerfbare Verhalten muss aber unbestritten oder klar nachgewiesen sein. Die Beweislast hierfür trägt der Staat. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und erwiesen, dass der Beschuldigte die Widerhandlung gemäss Art. 90 SVG begangen hat, unabhängig davon, ob diese als einfache oder grobe Verletzung der Verkehrsregel zu würdigen wäre. Dieses zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten war kausal für das vorliegende Strafverfahren und den dadurch entstandenen Verfahrenskosten. Aus Opportunitätsgründen kann jedoch darauf verzichtet werden, dem Beschuldigten die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Aus den soeben erwähnten Gründen und unter Berücksichtigung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StP0 ist dem Beschuldigten hingegen keine Entschädigung auszurichten, zumal er nach dem Gesagten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise durch die erwiesene Verkehrsregelverletzung das vor- liegende Verfahren veranlasst hat. Daran vermag der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach er aufgrund der unfallbedingten kognitiven Einschränkung auf anwaltliche Unterstützung an- gewiesen wäre, nichts zu ändern. Die Frage nach der Gebotenheit der Verteidigung wäre gegebenen- falls im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO (amtliche Verteidigung) zu prüfen bzw. die Verteidi- gung wäre sodann durch den Staat zu entschädigen (Art. 135 StPO), wobei dies eine Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten nicht ausschliessen würde (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten wird daher gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das «rechtswidrige und schuldhafte Bewirken der Einleitung des Verfahrens» sei nicht bereits durch die Begehung einer Widerhandlung gegeben. Ansonsten könnte bei einer Einstellung wegen Selbstbetroffenheit nie eine Parteientschädigung zugesprochen werden. In der Lehre werde allgemein die Ansicht vertreten, dass Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO auf ein prozessuales Fehlverhalten abziele. Aus der Rechtsprechung zu Art. 426 StPO, welcher das Pendant zu Art. 430 StPO in Bezug auf die Verfahrenskosten darstelle, gehe hervor, dass es sich bei der Kostentragungspflicht der freigespro- chenen oder aus dem Verfahren entlassenen Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handle. Zusätzlich zu den in Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO genannten Gründen könne auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzich- tet werden, wenn die Einstellung wegen Schuldunfähigkeit erfolge. Die Einstellung wegen Selbstbetroffenheit werde jedoch weder in Art. 416 ff. noch in Art. 426 oder 430 StPO genannt. Der Beschwerdeführer habe sich nie zum Unfallhergang äus- sern können. Zwar sei zu vermuten, dass er durch einen Fahrfehler auf der schneebedeckten und teilweise vereisten Fahrbahn ins Schleudern geraten sei. Es seien jedoch nicht alle Einzelheiten bekannt. Bereits in der Einsprachebegründung sei die Auffassung vertreten worden, dass eine Verurteilung wenn überhaupt nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung erfolgen solle. Selbst wenn der Auffassung der Staatsanwaltschaft insofern gefolgt werden könnte, dass die Ver- weigerung einer Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO alleine des- halb möglich sei, weil eine Straftat Anlass zur Eröffnung der Untersuchung gege- ben habe, bleibe zu beachten, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Kann- Vorschrift handle. Angesichts des geringen Verschuldens, den schwerwiegenden 3 Verletzungen sowie der Bemühungen, welche der Einstellungsverfügung vorge- gangen seien, sei der Verzicht auf eine Entschädigung unverhältnismässig. Weniger problematisch erscheine der Entscheid, keine Parteientschädigung auszu- richten, in jenen Fällen, in welchen die Einstellung des Verfahrens wegen Selbstbe- troffenheit nicht auf Antrag, sondern von Amtes wegen vor Erlass eines Strafbe- fehls erfolge. Auch in jenen Fällen gehe die Praxis dahin, die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen, und zwar ohne den Verweis auf Opportunitätsgründe. Hier sei bereits aus dem Anzeigerapport ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdefüh- rer schwere Verletzungen erlitten habe und am 3. Februar 2016 – also knapp einen Monat nach dem Ereignis – immer noch nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Auch wenn keine Angaben zu den Verletzungen vorgelegen hätten, hätten alleine deshalb Hinweise darauf bestanden, dass ein Fall von Art. 54 StGB vorliegen könn- te. Nichtsdestotrotz seien keine Nachforschungen hinsichtlich des Gesundheitszu- stands veranlasst worden. Die Mandatierung sei also vonnöten gewesen, um die Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Da der Beschwerdeführer aufgrund sei- nes Gesundheitszustands nicht einmal in der Lage gewesen sei, entlastende Ar- gumente vorzubringen, rechtfertige sich der Beizug eines Anwalts schon ab dem Zeitpunkt, als bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer verzeigt werde. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, zum Zeitpunkt des Strafbefehls hätten keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Folgen vorgele- gen. Dem Anzeigerapport lasse sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Monat nach dem Unfall noch nicht habe einvernommen werden können. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, es liege eine so schwerwiegende Verletzung vor, dass von einer schweren Betroffenheit auszugehen sei. Es sei be- kannt, dass Autounfälle oft zur Hospitalisierung führten. Hingegen sei erstellt ge- wesen, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren ha- be. Der UTD sei zum Schluss gekommen, dass sich der Unfall aufgrund der den Strassenverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit ereignet habe. Zudem hät- ten die auf den Hinterrädern montierten Winterreifen ein Profil von bloss 3,9 resp. 3,7 mm aufgewiesen und würden aus dem Jahre 2008 stammen. Es habe somit als erstellt angesehen werden können, dass der Beschwerdeführer den Unfall verur- sacht und ihn hierfür ein Verschulden getroffen habe. Dass aufgrund dieser Be- weislage auch ohne nochmalige Kontaktaufnahme ein Strafbefehl ausgefällt wor- den sei, sei nicht zu beanstanden. Aus Beilage 1 zur Beschwerde ergebe sich, dass die Rechtsvertreterin nicht erst nach Ausfällung des Strafbefehls beigezogen worden sei, sondern am 20. Februar 2016, als das Vorverfahren in Gange gewe- sen sei. Dass sie die Staatsanwaltschaft über ihre Mandatierung nicht in Kenntnis gesetzt habe, könne der Staatsanwaltschaft ebenso wenig zur Last gelegt werden wie die Tatsache, dass die Rechtsvertreterin es unterlassen habe, die Arztberichte umgehend der Staatsanwaltschaft zuzustellen und damit auf eine Einstellung hin- zuwirken. Des Weiteren seien die Voraussetzungen von Art. 130 Bst. c StPO selbst dann nicht erfüllt gewesen, wenn man mit dem Beschwerdeführer ausgehen davon wolle, er sei aufgrund seines Zustandes nicht in der Lage gewesen, seine Interes- sen wahrzunehmen. Zum einen sei er in der Lage gewesen, am 19. Januar 2017 eine Anwaltsvollmacht zu unterzeichnen, was bedinge, dass ihn seine Rechtsver- 4 treterin in einer für ihn nachvollziehbaren Weise über das Einspracheverfahren ge- gen den Strafbefehl in Kenntnis gesetzt und er die Tragweite der Mandatierung er- fasst habe. Zum anderen ergebe sich aus den Akten, dass seine Tochter sich um seine Belange gekümmert habe. Da es sich zudem nicht um ein komplexes Verfah- ren handle, gehe der Hinweis auf die Rechtsunkundigkeit fehl. Im Weiteren liege kein Fall für die zwingende Anwendung von Art. 54 StGB vor. Zum einen ergebe sich aus den Akten, dass bereits im Oktober 2015 und damit vor dem Unfallereignis eine Demenzabklärung betreffend den Beschwerdeführer statt- gefunden habe, und dass er bereits vor dem Unfall das Medikament Symfona forte eingenommen habe, wobei auf der Medikamentenliste als Zweck «Gedächtnis» vermerkt ist sei. Sofern geltend gemacht werde, vor dem Unfall hätten keinerlei geistige Beschwerden bestanden und die demenzielle Entwicklung, aufgrund wel- cher die Verfahrenseinstellung angezeigt sei, sei nur auf die erlittene Schädel-Hirn- Verletzung zurückzuführen, erscheine dies nicht eindeutig. Eine Einstellung auf- grund von Art. 54 StGB verlange, dass die Selbstbetroffenheit eine unmittelbare Folge aus dem Unfall darstelle und nicht durch andere Faktoren bewirkt werde. Aufgrund der bereits erfolgten Demenzabklärung deute vieles darauf hin, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers durch das erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar beschleunigt worden sei, diese Entwicklung jedoch auch ohne Unfall früher oder später zu erwarten gewesen wäre. Dass die Staatsanwaltschaft sich nach Einrei- chung der Arztberichte und Einholen weiterer ärztlicher Auskünfte dazu entschlos- sen habe, das Verfahren einzustellen, zeuge davon, dass sie das ihr zustehende Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers eingesetzt habe. Grundsätzlich sei bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten, während bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe, wobei sachliche Gründe vorliegen könnten, welche ein Abweichen davon rechtfertigten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Zusammenhang mit Einstellungen aus Opportunitätsgründen nach Art. 8 StPO bzw. Art. 52 StGB halte SCHMID fest, dass es im Regelfall bei rechtswidriger und schuldhafter Verursachung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bleibe, was auch für Einstellungen nach Art. 54 StGB gelte, bei denen an sich eine Schuldfeststellung vorausgesetzt sei (SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 426 StPO). Der Beschwerde- schrift könne entnommen werden, dass davon ausgegangen werden müsse, der Unfall sei «durch einen Fahrfehler oder Nichtanpassen der Geschwindigkeit auf der schneebedeckten und teilweise vereisten Fahrbahn» verursacht worden. Bereits anlässlich der Einsprachebegründung habe die Verteidigung ausgeführt, «somit ist festzuhalten, dass alles darauf hindeutet, dass mein Mandant aufgrund der schlechten Strassenverhältnisse die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und den Unfall verursachte. (…) Subeventualiter wird daher beantragt, meinen Mandanten wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindig- keit zu verurteilen und das Verfahren in Bezug auf das Überfahren der Sicherheits- linie einzustellen» (pag. 67). Die Unschuldsvermutung sei somit nicht verletzt, wenn auf die Unfallverursachung im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens abgestellt werde. Zudem sei ein Normenverstoss darin zu erblicken, dass der Be- schwerdeführer mit Winterreifen unterwegs gewesen sei, die zwar den gesetzlichen 5 Mindestanforderungen genügten, jedoch nicht den als allgemein bekannt voraus- gesetzten Empfehlungen der Automobilbranche entsprächen. So weise das Stras- senverkehrsamt des Kantons Zürich darauf hin, dass bei Winterreifen eine Min- destprofiltiefe von 4 mm empfohlen werde. Auch dem TCS-Ratgeber könnten Emp- fehlungen entnommen werden. Als Begründung werde insbesondere die Stabilität bei nassen und schneebedeckten Fahrbahnen genannt, deren Verringerung bei Unterschreiten der Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Winterreifen nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf verschneiter Strasse mit Winterreifen unterwegs gewesen, die dieser ungeschriebenen Norm nicht entsprechen und da- her ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zu begründen vermöchten. Somit hätte die Staatsanwaltschaft bereits die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufer- legen können. Dass sie das vorwerfbare Verhalten bei der Frage der Entschädi- gung einfliessen lassen habe, sei vertretbar. Dies umso mehr, als sich herausge- stellt habe, dass sich die Vertretungskosten und damit die Entschädigungsan- sprüche in einem wesentlich geringeren Rahmen hätten bewegen können, wenn die Verteidigung die Arztberichte nach Erhalt der Staatsanwaltschaft eingereicht hätte. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass selbst wenn er zu einem späte- ren Zeitpunkt vollständig genesen wäre, der Zustand derart lange anhaltender Ver- nehmungsunfähigkeit auf eine schwere gesundheitliche Schädigung hätte schlies- sen lassen. Ein Nachfragen wäre angebracht gewesen. Das Verschulden des Be- schwerdeführers sei unbestritten. Jedoch sei der Unfallhergang im Detail nicht er- stellt. Die Geschwindigkeit habe nicht rekonstruiert werden können, was aber Ein- fluss auf die Schwere des Verschuldens gehabt hätte. Im Weiteren habe es sich um einen so klaren Fall von Selbstbetroffenheit gehandelt, dass von Beginn weg mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen gewesen sei. Daher sei der Ver- teidigungsaufwand möglichst gering gehalten worden. Es könne nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers sein, die Staatsanwaltschaft auf sämtliche entlastenden Umstände aufmerksam zu machen. Überdies seien die anlässlich der Einsprache eingereichten Arztberichte erst nach Vorliegen des Strafbefehls beschafft worden. Es bestehe ein Unterschied zwischen einem leichten altersbedingten Gedächtni- sabbau und den nach dem Unfall aufgetretenen kognitiven Einschränkungen. Zu- dem unterlasse es die Staatsanwaltschaft zu erwähnen, dass die Demenzab- klärung im Oktober 2015 keine diesbezüglichen Anzeichen ergeben habe. Der Be- schwerdeführer sei bis zum Unfall in kleinem Umfang als Treuhänder tätig gewe- sen und Auto gefahren, was gegen eine Demenz spreche. Hätte es seitens der Staatsanwaltschaft einen Verdacht gegeben, so hätte dies in den angeforderten Arztberichten erfragt werden können. Die Annahme, die Demenzabklärung sei nicht grundlos und rein präventiv erfolgt, sei spekulativ. Die Beschwerdegegnerin zitiere BGE 137 IV 352 zur Frage, ob trotz Kostenauferlegung an den Staat auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet werden könne. Das Bundesge- richt bejahe diese Frage grundsätzlich, jedoch nur bei Vorliegen «sachlicher Grun- de». Worin die sachlichen Gründe bestehen könnten, führe das Gericht nicht aus. Auch die Staatsanwaltschaft begründe nicht näher, welche sachlichen Gründe den Verzicht auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen sollten. Die 6 Argumentation, das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten bestehe auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Winterreifen ungenügender Profiltiefe gefahren sei, vermöchte nicht zu überzeugen. Die Profiltiefe an sich sei unbestritten, jedoch habe lediglich vermutet, nicht aber nachgewiesen werden können, dass dies zum Unfall beigetragen habe. Es dürfte notorisch sein, dass bei vereister Fahrbahn die Profil- tiefe irrelevant sei. Ob eine Profiltiefe, welche den Mindestanforderungen, nicht aber den Empfehlungen entspreche, vorwerfbar sei, könne daher gelassen werden. 7. 7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herab- setzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Das prozessuale Fehlverhalten der beschuldigten Person, welches zur Reduktion beziehungsweise Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung führt, ist eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, wobei aber klare Verstösse, die adäquat kausal für die Verfahrenseinleitung waren, notwendig sind, wobei aber auch Fahrlässigkeit genü- gen kann. Bei Art. 430 StPO handelt sich um eine Kann-Bestimmung mit erhebli- chem Ermessensspielraum für die anwendenden Behörden (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 f. zu Art. 430 StPO). 7.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die ausführliche Stellungnah- me der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 5). Dem Beschwer- deführer ist insoweit zuzustimmen, als der Kostenentscheid grundsätzlich den Ent- schädigungsentscheid präjudiziert. Richtigerweise lässt es die Rechtsprechung aber zu, dass vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat abgewichen werden kann, wenn es dafür sachliche Gründe gibt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 53 vom 29. Mai 2017 E. 5.3, BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Beschwerdekammer ist zudem hinsicht- lich der zu überprüfenden Entschädigung nicht an den für den Beschwerdeführer positiven Verfahrenskostenentscheid der Vorinstanz gebunden. Es kann mit wenigen Worten begründet werden, weshalb ein von der Rechtspre- chung geforderter sachlicher Grund hier vorliegt. Den Beschwerdeführer trifft ein prozessuales Verschulden, welches darin liegt, dass er – unbestrittenermassen – durch ein juristisch vorwerfbares Fehlverhalten den erwähnten Verkehrsunfall ver- ursacht hat. Ob und falls ja in welchem Umfang dabei eine Demenzerkrankung ei- ne Rolle gespielt hat, ist unerheblich. Ein zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten liegt davon unabhängig vor. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, es dürf- te notorisch sein, dass bei vereister Fahrbahn die Profiltiefe irrelevant sei. Gemäss dem Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 4) und mit Blick auf die Fotografien der Kan- tonspolizei (pag. 19 ff.) wird nämlich ersichtlich, dass die Fahrbahn «nur» ver- 7 schneit respektive mit Schneematsch versehen war. Bei verschneiter Fahrbahn er- reichen gute Winterreifen mit genügender Profiltiefe und aktuellen Jahrgangs – der Gummi wird mit den Jahren härter und spröde – für gewöhnlich deutlich bessere Fahreigenschafts- und Bremswerte als Sommerreifen oder abgefahrene Winterrei- fen (vgl. dazu und zum Folgenden die «FAQ Reifen» 7, 8 und 12 auf der Website des TCS [https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/reifen/faq-reifen.php; aufgerufen am 15. August 2017]). Ausserdem hat der Fahrzeugführer grundsätzlich darauf zu achten, dass die besseren zwei Reifen hinten montiert sind, da sich die Stabilität des Fahrzeugs zum grossen Teil aus der Hinterachse ergibt. Der UTD hatte festgestellt, dass die Hinterreifen nicht der empfohlenen Profiltiefe entspra- chen (pag 18: Aucune défectuosité technique qui aurait pu engendrer l’accident n’a été constatée. Toutefois sur la Smart […] il a été mesuré des profils de pneus à l’arrière, de 3.9 mm et 3.7 mm.) Darüber hinaus lassen sich in der Replik keine sonstigen Argumente zu Gunsten des Beschwerdeführers finden. Es mag zwar zutreffen, dass ein Beschuldigter re- spektive seine Verteidigung aus strafprozessualer Sicht nicht verpflichtet sind, die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Vorverfahrens auf sämtliche entlastenden Tat- sachen aufmerksam zu machen. Eine derartige Verpflichtung kann sich indes womöglich aus auftragsrechtlichen Überlegungen ergeben. So oder anders vermag dies am Ausgang des Verfahrens aber nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zu sprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 15. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9