Abgesehen davon stellt die erfolgte Vorladung zur Einvernahme noch keine Vorverurteilung dar. Auch insofern, als der Gesuchsgegner eine Kopie der Vorladung dem Anwalt der Gegenpartei zustellte, liegt keine Verletzung der Amtspflicht vor. Der Anwalt der Gegenpartei aus dem anderen Verfahren erhielt dadurch zwar Kenntnis vom neuen Strafverfahren, es scheint aber nicht beabsichtigt zu sein, dem Privatkläger in diesem Zusammenhang Parteireichte einzuräumen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Gesuchstellers. Das Vorgehen des Gesuchsgegners vermag folglich keinen Anschein von Befangenheit zu begründen.