Soweit der Gesuchsteller sinngemäss geltend macht, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die Eröffnungsverfügung von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden kann. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass solche Rügen im Rahmen eines Ausstandsverfahrens erhoben werden. Schwerwiegende krasse Verfahrensmängel sind jedenfalls auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Abgesehen davon stellt die erfolgte Vorladung zur Einvernahme noch keine Vorverurteilung dar.