3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Mit Blick darauf stellt die Verfahrensvereinigung keine Verletzung der Amtspflicht dar. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss geltend macht, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die Eröffnungsverfügung von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden kann.