Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für einen Ausstand des Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3 und 3.2).