5. Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit damit hauptsächlich aus dem Vorgehen des Gesuchsgegners ab. Dazu ist festzuhalten, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen.