Konkret beanstandet der Gesuchsteller die Hausdurchsuchung sowie die Vorladung vom 8. Juni 2017 zur Einvernahme am 6. September 2017. Diese Vorladung betreffe nicht mehr wie ursprünglich nur die Vorwürfe des Betrugs, der Urkundenfälschung und Ehrverletzungen, sondern auch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Diese Vorladung sei dem Anwalt der Gegenpartei zugestellt worden, womit dieser auch über das andere Strafverfahren informiert worden sei. Ergänzend bringt er in der Replik vor, die Verfahrensvereinigung sei falsch, weil es keine Zusammenlegung von Straftaten gebe. Die Strafverfahren hätten nichts gemeinsam.