4. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner vor, die Massnahmen, welche dieser im Zusammenhang mit der Strafanzeige wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung getroffen habe, gingen viel zu weit und würden Gerüchte, Verdächtigungen und Vermutungen blühen lassen. Der Gesuchsgegner habe in der Absicht einer Vorverurteilung gehandelt. Er hätte vorgängig sorgfältiger juristisch abklären müssen. Der Gesuchsgegner habe die Unschuldsvermutung verletzt. An einer fairen Behandlung werde gezweifelt. Konkret beanstandet der Gesuchsteller die Hausdurchsuchung sowie die Vorladung vom 8. Juni 2017 zur Einvernahme am 6. September 2017.