Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 256 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Gesuchsteller B.________ Beschuldigte 2 Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, etc. Erwägungen: 1. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, eröffnete am 22. September 2016 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Be- trugs, Urkundenfälschung und Ehrverletzungen zum Nachteil von D.________ (BM 16 38222). Am 23. Mai 2017 eröffnete Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, eine Untersuchung gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zum Nachteil der F.________ AG (BM 17 22885). Nachdem Staatsanwalt E.________ dieses Verfahren aufgrund interner Zuständigkeitsregeln (Vorbefas- sung) zur Vereinigung mit dem Verfahren BM 16 38222 an Staatsanwalt C.________ abgetreten hatte, vereinigte Letzterer am 8. Juni 2017 die beiden Ver- fahren. Am 14. Juni 2017 reichten der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 Be- schwerde gegen die Staatsanwaltschaft ein. Die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer bat die Beschuldigten am 20. Juni 2017 um Mitteilung, ob es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde handle und falls ja, gegen welche Verfügun- gen/Verfahrenshandlungen sich diese richte. Unklar sei auch, ob ein Ausstandsge- such gegen Staatsanwalt C.________ gestellt werde. Die Beschuldigten wurden darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe ohne ihren Gegenbericht ad acta gelegt werde (ohne Kostenerhebung). Am 28. Juni 2017 reichte der Beschuldigte 1 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2017 sinngemäss die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsteller hielt in sei- ner Replik vom 11. Juli 2017 am Ausstandsgesuch fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 311]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme- nen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschie- den wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist 2 nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Straf- befehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staats- anwalt kann im Vorverfahren abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1 f. mit Verweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 f.). 4. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner vor, die Massnahmen, welche dieser im Zusammenhang mit der Strafanzeige wegen Gläubigerschädigung durch Ver- mögensminderung getroffen habe, gingen viel zu weit und würden Gerüchte, Ver- dächtigungen und Vermutungen blühen lassen. Der Gesuchsgegner habe in der Absicht einer Vorverurteilung gehandelt. Er hätte vorgängig sorgfältiger juristisch abklären müssen. Der Gesuchsgegner habe die Unschuldsvermutung verletzt. An einer fairen Behandlung werde gezweifelt. Konkret beanstandet der Gesuchsteller die Hausdurchsuchung sowie die Vorladung vom 8. Juni 2017 zur Einvernahme am 6. September 2017. Diese Vorladung betreffe nicht mehr wie ursprünglich nur die Vorwürfe des Betrugs, der Urkundenfälschung und Ehrverletzungen, sondern auch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. Diese Vorladung sei dem Anwalt der Gegenpartei zugestellt worden, womit dieser auch über das andere Strafverfahren informiert worden sei. Ergänzend bringt er in der Replik vor, die Ver- fahrensvereinigung sei falsch, weil es keine Zusammenlegung von Straftaten gebe. Die Strafverfahren hätten nichts gemeinsam. Die Konsequenz, dass dadurch zwei verschiedene Privatkläger Informationen erhielten, sei nicht hinzunehmen. 5. Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit damit hauptsächlich aus dem Vorgehen des Gesuchsgegners ab. Dazu ist festzuhalten, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts für sich keinen Anschein der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amts- pflichten darstellen. Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für einen Ausstand des Staatsanwaltes (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3 und 3.2). 3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und be- urteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Mit Blick dar- auf stellt die Verfahrensvereinigung keine Verletzung der Amtspflicht dar. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss geltend macht, die Voraussetzungen für die Eröff- nung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die Eröffnungsverfügung von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden kann. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass solche Rügen im Rahmen eines Ausstandsverfahrens erhoben werden. Schwerwiegende krasse Verfahrensmängel sind jedenfalls auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Abgesehen davon stellt die erfolgte Vorladung zur Einvernahme noch keine Vorverurteilung dar. Auch insofern, als der Gesuchsgegner eine Kopie der Vorladung dem Anwalt der Gegenpartei zu- stellte, liegt keine Verletzung der Amtspflicht vor. Der Anwalt der Gegenpartei aus dem anderen Verfahren erhielt dadurch zwar Kenntnis vom neuen Strafverfahren, es scheint aber nicht beabsichtigt zu sein, dem Privatkläger in diesem Zusammen- hang Parteireichte einzuräumen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ei- ne Benachteiligung des Gesuchstellers. Das Vorgehen des Gesuchsgegners ver- mag folglich keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner (mit den Akten) Bern, 19. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5