Die unbefristete Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb derzeit verhältnismässig. Auch wenn der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts, weshalb die Untersuchungshaft unbefristet angeordnet werde, nicht gefolgt werden kann, ist die unbefristete Anordnung der Untersuchungshaft im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6. Zusammengefasst ist die unbefristete Anordnung der Untersuchungshaft rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.