10 Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid die Untersuchungshaft unbefristet angeordnet. Die Untersuchungshaft beträgt somit drei Monate. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der vorgeworfenen Delikte sowie seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Eine Untersuchungshaft von drei Monaten rückt daher noch nicht in die grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Die unbefristete Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb derzeit verhältnismässig.