227 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine abweichende Höchstdauer festlegen (Art. 226 Abs. 4 Bst. a StPO). Falls das Zwangsmassnahmengericht im ersten Haftanordnungsentscheid keine Höchstdauer festgelegt hat, beträgt die vorläufige Haftfrist (bis zu einer allfälligen richterlichen Verlängerung oder einer Haftentlassung) drei Monate (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 227 StPO).