Wie aufgezeigt wurde, sind vorliegend keine zureichenden Ersatzmassnahmen ersichtlich. Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Rahmen eines allfälligen Haftentlassungsgesuchs Ersatzmassnahmen zu beantragen und konkret aufzuzeigen, inwiefern mit diesen der Wiederholungsgefahr wirkungsvoll begegnet werden könnte. 5.4 Ohne anders lautenden Entscheid beträgt die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft drei Monate (vgl. Art. 227 Abs. 1 Satz 2 StPO).