Auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, wonach baldmöglichst Alternativen zur Untersuchungshaft zu prüfen bzw. Massnahmen einzuleiten seien, um der Wiederholungsgefahr auf andere Weise als mit Untersuchungshaft zu begegnen, und dass unter diesen Umständen auf eine Befristung der Untersuchungshaft verzichtet werde, kann daher nicht abgestellt werden. Mögliche Ersatzmassnahmen sind nicht erst im Nachgang, sondern bei der Prüfung der Anordnung der Untersuchungshaft zu erwägen (vgl. E. 5.1 hiervor). Wie aufgezeigt wurde, sind vorliegend keine zureichenden Ersatzmassnahmen ersichtlich.