Eine ärztliche Therapie erscheint folglich als nicht ausreichend zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr. Auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, wonach baldmöglichst Alternativen zur Untersuchungshaft zu prüfen bzw. Massnahmen einzuleiten seien, um der Wiederholungsgefahr auf andere Weise als mit Untersuchungshaft zu begegnen, und dass unter diesen Umständen auf eine Befristung der Untersuchungshaft verzichtet werde, kann daher nicht abgestellt werden.