Da vorliegend auch keine Anzeichen für eine andere deliktrelevante, behandelbare Störung ersichtlich sind (vgl. die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2017, wonach gemäss dem Bewährungs- und Vollzugsdienst eine Entlassung mit Ersatzmassnahmen wenig Sinn mache), ist nicht klar, inwiefern mit einer ärztlichen Therapie die Wiederholungsgefahr auf schwere Vermögensdelikte gebannt werden könnte. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht dargetan. Eine ärztliche Therapie erscheint folglich als nicht ausreichend zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr.