237 Abs. 2 Bst. f StPO). Er führt indes nicht aus, inwiefern er an einer deliktrelevanten Störung leidet, der mit einer ärztlichen Therapie begegnet werden könnte. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aussagte, er konsumiere regelmässig Marihuana, und sich bereit erklärte, eine Therapie zu machen, sowie angab, er gehe davon aus, dass er psychische Beschwerden habe, reicht nicht aus. Es müsste vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Probleme resp. des Marihuanakonsums die Einschleich- und Einbruchdiebstähle begangen hat. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.