Die Beschwerdekammer in Strafsachen vertritt gleichermassen wie die Beschwerdegegnerin – vgl. den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, S. 5, sowie die oberinstanzliche Stellungnahme, S. 4) – die Auffassung, dass vorliegend angesichts der ungünstigen Rückfallprognose und der fehlenden hinreichenden Anstrengungen des Beschwerdeführers zur Änderung seiner Lebensführung keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten. Der Beschwerdeführer nennt zwar als mögliche Ersatzmassnahme eine ärztliche Therapie (Art. 237 Abs. 2 Bst.