9 5.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen vertritt gleichermassen wie die Beschwerdegegnerin – vgl. den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, S. 5, sowie die oberinstanzliche Stellungnahme, S. 4) – die Auffassung, dass vorliegend angesichts der ungünstigen Rückfallprognose und der fehlenden hinreichenden Anstrengungen des Beschwerdeführers zur Änderung seiner Lebensführung keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten.