237 Abs. 2 Bst. f StPO), ersichtlich und geboten und solche hätten vom Zwangsmassnahmengericht geprüft werden müssen. Seien die Voraussetzungen für eine Ersatzmassnahme gegeben, wie dies vorliegend der Fall sein dürfte, habe das Zwangsmassnahmengericht eine Ersatzmassnahme anzuordnen und den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Anordnung einer unbefristeten Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei umgehend – eventuell unter Anordnung einer Ersatzmassnahme – aus der Untersuchungshaft zu entlassen.