Das Zwangsmassnahmengericht anerkenne somit implizit, dass eine Ersatzmassnahme (namentlich eine Therapie) geboten oder zumindest denkbar sei, unterlasse es aber, solch denkbare Ersatzmassnahmen zu nennen oder diese zu prüfen. Damit verletzte es nicht nur den Grundsatz der Freiheit des Beschuldigten, sondern auch die Begründungspflicht. Die Untersuchungshaft dürfe nicht bzw. nicht in einem unbefristeten Umfang dafür missbraucht werden, sich Zeit zu verschaffen, um geeignete Massnahmen zu prüfen. Vorliegend seien mildere Mittel, namentlich eine Ersatzmassnahme in Form einer ärztlichen Therapie (Art. 237 Abs. 2 Bst.