Zur Begründung werde lediglich angegeben, es werde auf eine Befristung verzichtet, da der Beschwerdeführer therapiewillig sei und «baldmöglichst Alternativen zur Untersuchungshaft zu prüfen bzw. Massnahmen einzuleiten seien, um der Wiederholungsgefahr auf andere Weise als mit Untersuchungshaft zu begegnen». Das Zwangsmassnahmengericht anerkenne somit implizit, dass eine Ersatzmassnahme (namentlich eine Therapie) geboten oder zumindest denkbar sei, unterlasse es aber, solch denkbare Ersatzmassnahmen zu nennen oder diese zu prüfen.