je mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht setzt sich weder mit den möglichen Ersatzmassnahmen auseinander, noch befriste es die Untersuchungshaft. Zur Begründung werde lediglich angegeben, es werde auf eine Befristung verzichtet, da der Beschwerdeführer therapiewillig sei und «baldmöglichst Alternativen zur Untersuchungshaft zu prüfen bzw. Massnahmen einzuleiten seien, um der Wiederholungsgefahr auf andere Weise als mit Untersuchungshaft zu begegnen».