8 als sehr ungünstig. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, ohne Obdach und bezieht Sozialhilfe. In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Stande ist zu verhindern, dass er wieder ins alte Muster zurückfällt, und weiter seine Sozialhilfe mit Vermögensdelikten aufzubessern versucht. Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichgelagerter Delikte ist angesichts seiner schwierigen Lebenssituation gross. Dem Beschwerdeführer muss daher eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden.