Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er hat sich offenbar weder durch seine Vorstrafen (insbesondere eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten) noch durch das hängige vorliegende Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen und muss als uneinsichtig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich nicht ernsthaft versucht, seine Lebensführung entscheidend zu ändern. Die persönlichen Umstände präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung seiner Rückfallgefahr gegenwärtig