BGE 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zwischen Januar und Mitte Mai 2017 innert kurzer Zeit (4.5 Monate) zehn Einbruch- und Einschleichdiebstähle begangen. Diese Delikte haben – wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.8 hiervor) – ein sozial schädliches Ausmass angenommen. Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft.