So wurde er insbesondere am 4. Oktober 2013 wegen Diebstahls, am 20. Dezember 2013 wegen Diebstahls (mehrfach begangen), am 19. März 2014 wegen Diebstahls (mehrfach begangen) und Diebstahlversuchs, am 2. Juli 2014 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung sowie am 18. Oktober 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. 4.10 Was die Rückfallgefahr anbelangt, reicht grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose aus (vgl. E. 4.2 hiervor). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.