4.9 Das gesetzliche Vortatenerfordernis ist hier, wie vom Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdegegnerin richtig festgestellt, ebenfalls erfüllt. Wie dargetan wurde (vgl. E. 4.8 hiervor), ist der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 24. Februar 2017 mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde er insbesondere am 4. Oktober 2013 wegen Diebstahls, am 20. Dezember 2013 wegen Diebstahls (mehrfach begangen), am 19. März 2014 wegen Diebstahls (mehrfach begangen) und Diebstahlversuchs, am 2. Juli 2014 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung sowie am 18. Oktober 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt.