Diese Beträge können nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Nach dem Gesagten ist von einer erheblichen sicherheitsgefährdenden Delinquenz sowie einem besonders schweren Vermögensdelikt auszugehen. Das Argument des Beschwerdeführers mit der angeblich mangelnden Schwere der vorgeworfenen Delikte und der fehlenden erheblichen Sicherheitsrelevanz geht daher ins Leere. 4.9 Das gesetzliche Vortatenerfordernis ist hier, wie vom Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdegegnerin richtig festgestellt, ebenfalls erfüllt.