Dass der Beschwerdeführer bei den Einschleich- bzw. Einbruchdiebstählen nicht sehr erfolgreich war, lag letztlich insbesondere auch daran, dass er zufällig weder grössere Geldbeträge noch teure Wertgegenstände gefunden hat. Der Deliktsbetrag betreffend den Einbruchdiebstahl vom 12.- 15. Mai 2017 belief sich zudem immerhin auf CHF 3‘389.00 sowie derjenige betreffend den neu bekannt gewordenen Einschleichdiebstahl vom 12. Mai 2017 auf CHF 1‘154.00. Diese Beträge können nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden.