7 unterhaltes resp. für Lebensmittel verwendet. Auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag von rund CHF 5‘900.00 objektiv eher gering erscheint, stellt er doch einen namhaften Beitrag an die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar. Dass der Beschwerdeführer bei den Einschleich- bzw. Einbruchdiebstählen nicht sehr erfolgreich war, lag letztlich insbesondere auch daran, dass er zufällig weder grössere Geldbeträge noch teure Wertgegenstände gefunden hat.